§ 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom
20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der
§§ 4 bis 6 und
13 zulassen, solange und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1.
- dies wegen einer durch eine ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit erforderlich ist,
- 2.
- einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind und
- 3.
- die Anforderungen der Richtlinien 2010/75/EU eingehalten werden.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Die Zulassung der Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Zulassung von Ausnahmen im Anhang des Genehmigungsbescheids, einschließlich der festgelegten Auflagen. Diese Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."