Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (3. GebOStÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1809 (Nr. 38); Geltung ab 26.10.2022
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden und § 6a Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2022 GebOSt Anlage

Dem Unterabschnitt A des 1. Abschnitts der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird folgende Nummer 9 angefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
 9. Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts oder der auf Grund
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen
Gesellschaft privaten Rechts
 
183Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Un-
ternehmer an Arbeitsstellen
45,00 bis 1.070,00
184 Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO für
Veranstaltungen, die ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1
und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des
Bundes stattfinden (§ 44a Abs. 1 Satz 3 StVO)
45,00 bis 1.070,00
bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Ver-
waltungsaufwand
1.070,00 bis 3.207,00
185Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der
StVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und
je Fahrzeug/Person
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten
Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle
kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsauf-
wandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden;
dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von
45,00 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand
nicht unterschritten werden.
45,00 bis 1.070,00
186Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des
Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch
die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders
rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen
werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.
Gebühr in Höhe der Gebühr für
die beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens-
jedoch 180,00 Euro; bei-
gebührenfreien angefochtenen
Amtshandlungen 180,00 Euro."


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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing



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