Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten sowie für die Beihilfefestsetzung (BfAAWidVertrAnO)

A. v. 27.09.2022 BGBl. I S. 1832 (Nr. 38)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 2030-14-233 Beamte
Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeiten für das Widerspruchsverfahren
§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 3 Beihilfefestsetzung
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an:

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§ 1 Zuständigkeiten für das Widerspruchsverfahren



Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten handelt und das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat.

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§ 2 Vertretung bei Klagen



1Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten in Beihilfe-, Reisekosten- und Umzugskostenangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.

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§ 3 Beihilfefestsetzung



1Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für die Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten übertragen. 2Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle. 3Die Festsetzungsstelle ist nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin des Auswärtigen

Annalena Baerbock



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