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Artikel 8 - Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 (Nr. 39); 2023 I Nr. 109
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 8 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Februar 2023 SchaumwZwStV § 29, § 39, mWv. 29. Oktober 2022 § 11a (neu), § 23, § 43a (neu), § 47a (neu), mWv. 1. November 2022 § 30

Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller".

b)
Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller".

c)
Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller".

2.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Für Schaumwein nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass der unabhängige Hersteller durchschnittlich im Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) insgesamt

1.
nicht mehr als 1.000 Hektoliter oder

2.
im Fall von Beförderungen in die Republik Malta, nicht mehr als 20.000 Hektoliter

dieses Schaumweins erzeugt hat.

Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahreserzeugung 1.000 Hektoliter oder 20.000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Der Nachweis der durchschnittlichen Jahreserzeugung erfolgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht für den Antragsteller zuständigen Behörde. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Für anderen als in Absatz 2 genannten Schaumwein stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass der unabhängige Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 15.000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes hergestellt hat. Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen. Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Herstellung 15.000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen."

3.
In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „zuständige" eingefügt.

4.
Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 14 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

5.
Dem § 30 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat durchschnittlich hergestellte Menge 75 Liter nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 15 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend."

6.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) In den Fällen des § 24 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 21 und 28 entsprechend. Die Frist nach § 24 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

7.
Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen, deren Herstellung im vorangegangenen Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen."

8.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 8 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 8. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 8. VStÄndG Inkrafttreten
... b, Artikel 6 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 16 und 20 Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 , Artikel 9 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und die Artikel 11, 15 bis 17 treten am ... bb und Buchstabe b, Nummer 53 bis 55 Buchstabe a, Nummer 56 Buchstabe a bis c und Nummer 58, Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 9 Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden ...