Das
Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 607) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 20 wird § 23b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird."
- b)
- Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das Wort „Zollkodex" durch das Wort „Unionszollkodex" ersetzt."
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 19 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „abweichendes Verfahren" durch die Wörter „abweichendes vereinfachtes Verfahren" ersetzt.
- b)
- Nummer 27 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9."
- c)
- Nummer 29 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3."
- bb)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt."
- 3.
- Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 17 wird § 24b Absatz 2 Satz 4 wie folgt gefasst:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird."
- b)
- Nummer 28 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9."
- 4.
- In Artikel 12 Absatz 4 werden die Wörter „und 29 Buchstabe a" durch die Wörter „und 29 Buchstabe a, b und c" ersetzt.
Artikel 18 8. VStÄndG Inkrafttreten ... 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2 ...