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Artikel 2 - Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs (EPPAuswG k.a.Abk.)

Artikel 2 Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes


Artikel 2 ändert mWv. 12. November 2022 VEPPGewG


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