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Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes (Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz - VEPPGewG)

Artikel 2 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985, 1987 (Nr. 42)
Geltung ab 12.11.2022; FNA: 2030-36 Beamte
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§ 1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung



(1) 1Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen und die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat, wird eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn

1.
sie am 1. Dezember 2022

a)
einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge haben und

b)
ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie

2.
kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.

2Sofern die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ansprüche auf die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale auch Empfängerinnen und Empfänger von

1.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenversorgungsgesetzes erzielt werden,

2.
Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,

3.
Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

(3) 1Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. 2Die Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022 erfolgen.

(4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Energiepreispauschale auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.


§ 2 Ausschlusstatbestände, Rückforderungsvorbehalt, Rechtsweg



(1) Sofern eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1 mehrere Versorgungsbezüge erhält, die eine dort genannte Stelle trägt, erhält diese Empfängerin oder dieser Empfänger die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.

(2) Eine Energiepreispauschale nach § 1 steht nicht zu, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1

1.
eine Rente im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 1a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bezieht oder

2.
nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 55 des Soldatenversorgungsgesetzes auf die Bezüge im Sinne des § 1 Absatz 1 anzurechnende Versorgungsbezüge von einem anderen als den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Trägern bezieht.

(3) 1Der die Energiepreispauschale auszahlende Träger nach § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen. 2Für den Fall, dass erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen die Empfängerinnen und Empfänger einer Energiepreispauschale nach diesem Gesetz aufgrund einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Ausschlussgründe nicht anspruchsberechtigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispauschale unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 3Die Rückforderung zuviel gezahlter oder zu Unrecht geleisteter Zahlungen von Energiepreispauschalen erfolgt durch Verwaltungsakt.

(4) 1Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.


§ 3 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit



(1) 1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der Länder und Kommunen, soweit ihnen durch Landesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des § 1 gewährt wird.


§ 4 Verarbeitung von Daten



Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.