Artikel 1 - Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIGEÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); Geltung ab 16.11.2022
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Artikel 1 Änderung der KWG-Vermittlerverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 16. November 2022 KWGWpIGVermV § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 8

Die KWG-Vermittlerverordnung vom 4. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2785), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(KWG-WpIG-Vermittlerverordnung - KWGWpIGVermV)".

2.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 3 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

6.
In § 6 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

7.
§ 8 wird aufgehoben.



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