Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIGEÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); Geltung ab 16.11.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der KWG-Vermittlerverordnung
Artikel 2 Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

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des § 14 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und § 1d Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute,

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des § 24 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 10 Satz 1 bis 6 des Kreditwesengesetzes, von denen § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693), § 2 Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), § 2 Absatz 10 Satz 2 bis 4 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe g des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) und § 2 Absatz 10 Satz 5 und 6 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, sowie

-
des § 25a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute

verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

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Artikel 1 Änderung der KWG-Vermittlerverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 16. November 2022 KWGWpIGVermV § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 8

Die KWG-Vermittlerverordnung vom 4. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2785), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(KWG-WpIG-Vermittlerverordnung - KWGWpIGVermV)".

2.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 3 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

6.
In § 6 werden die Wörter „Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

7.
§ 8 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Institutsvergütungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2022 InstitutsVergV § 1, § 27

Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2021 (BGBl. I S. 4308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „CRR-Institut gemäß § 1 Absatz 3d Satz 3" durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „CRR-Institute" durch das Wort „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.

2.
In § 27 Absatz 4 wird das Wort „CRR-Institutes" durch das Wort „CRR-Kreditinstitutes" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. November 2022.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mark Branson



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