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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes (AgrStatGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einspruch" durch die Wörter „Ein mit Gründen versehener Einspruch" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden." - 3.
- In § 4 Absatz 6 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15562/a292004.htm