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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes (AgrStatGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 (Nr. 44); Geltung ab 19.11.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 19. November 2022 LSpG § 2, § 3, § 4

Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einspruch" durch die Wörter „Ein mit Gründen versehener Einspruch" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2.
Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden."

3.
In § 4 Absatz 6 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.