Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (2. TechKontrollVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2064 (Nr. 45); Geltung ab 29.11.2022
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c und mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neugefasst worden ist, und des § 17a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch Artikel 492 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:


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1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45).

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. November 2022 TechKontrollV § 2, § 6

Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2018 (BGBl. I S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
„Nutzfahrzeug": ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das der Beförderung von Gütern oder Fahrgästen dient und

a)
der Fahrzeugklasse M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4) geändert worden ist, oder

b)
der Fahrzeugklasse T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b oder T4.3b nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist, angehört."

2.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU in der durch Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45) geänderten Fassung zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2022.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing



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