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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (2. EnSiGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2022 EnWG § 35a, § 35b, § 35h, § 49a, § 112b

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 112b das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

2.
In § 35a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anschlusspunkt" durch das Wort „Einspeisepunkt" ersetzt.

3.
Dem § 35b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 zur Überprüfung und Sicherstellung der Füllstandsvorgaben nicht ausreichend sind, kann die Bundesnetzagentur die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 je Nutzer der Gasspeicheranlage verlangen."

4.
Nach § 35h Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4."

5.
§ 49a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder nach Information an die Gemeinde als betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Übertragungsnetzbetreiber zu melden."

6.
§ 112b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" und die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwischenbericht vorzulegen."

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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. EnSiGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EnSiGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 2 StromPBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...