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Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (3. UkraineAufenthÜVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2022 UkraineAufenthÜV § 2, § 4

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 2022 (BAnz AT 26.08.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „30. November 2022" durch die Angabe „31. Mai 2023" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „28. Februar 2023" durch die Angabe „29. August 2023" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser