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Änderung § 26 HZAZustV vom 01.01.2024

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§ 26 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 26 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Hauptzollamt Lörrach


Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm,

(Text alte Fassung)

2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie

3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen.

(Text neue Fassung)

2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,

3. die
Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie

4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen.