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Synopse aller Änderungen der HZAZustV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 1 der HZAZustVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HZAZustV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Hauptzollamt Bremen


Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkeiten übertragen für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Oldenburg,

2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit
Grenznaher Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,

3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermündung in der Nordsee,

4.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,

5.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,

6.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade sowie

7.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück.

(Text neue Fassung)

1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen,

2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermündung in der Nordsee,

3.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,

4.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück,

5.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade sowie

6.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück.

§ 18 Hauptzollamt Heilbronn


Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,

b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,

3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,

5.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,

6.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,

7.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm sowie

8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.



4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,

5. die
Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,

6.
die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,

7.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,

8.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm sowie

9.
den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.

§ 21 Hauptzollamt Kiel


Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

2. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,

3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde,

5. das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften auf Erteilung einer Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Stadtgebiets Hamburg,



6. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege der Hauptzollämter Hamburg und Itzehoe,

7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn 7,

8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund,

9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hamburg sowie

10. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets.



§ 26 Hauptzollamt Lörrach


Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie

3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen.



2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Singen,

3. die
Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie

4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen.

§ 31 Hauptzollamt Oldenburg


vorherige Änderung nächste Änderung

Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.



Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie

2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.


§ 35 Hauptzollamt Rosenheim


Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München,

b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München,

3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn,

4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts München sowie

vorherige Änderung

5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind.



5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München.