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Änderung § 14 HZAZustV vom 01.03.2026

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§ 14 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2026 geltenden Fassung
§ 14 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Hauptzollamt Frankfurt am Main


Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für in Deutschland ansässige Luftverkehrsgesellschaften und zur Durchführung des Konsultationsverfahrens und des weiteren Schriftwechsels zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zu Versandvereinfachung im Luftverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,

(Text alte Fassung)

2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen sowie

3. die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen.

(Text neue Fassung)

2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen,

3. die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen,

4. die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen sowie der Auswertung der betreffenden Steueraufsichtsmaßnahmen aller Hauptzollämter bundesweit sowie

5. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Luftverkehrsteuergesetz aller Hauptzollämter bundesweit.


(heute geltende Fassung) 
 

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