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§ 14 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 14 Hauptzollamt Frankfurt am Main
Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Bewilligung von Versandvereinfachungen im Luftverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 199 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für in Deutschland ansässige Luftverkehrsgesellschaften und zur Durchführung des Konsultationsverfahrens und des weiteren Schriftwechsels zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen zu Versandvereinfachung im Luftverkehr aller Hauptzollämter bundesweit,
- 2.
- die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen,
- 3.
- die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen,
- 4.
- die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen sowie der Auswertung der betreffenden Steueraufsichtsmaßnahmen aller Hauptzollämter bundesweit sowie
- 5.
- die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Luftverkehrsteuergesetz aller Hauptzollämter bundesweit.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung V. v. 1. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 m.W.v. 1. März 2026
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Frühere Fassungen von § 14 HZAZustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.03.2026 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 |
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 |
| aktuell | vor 01.01.2026 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 HZAZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZAZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 HZAZustV Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (vom 01.03.2026)
... einschließlich der Verwertung beweglicher Sachen. (12) Unabhängig von der in § 14 Nummer 4 und 5 geregelten Zuständigkeitsübertragung gelten im Bereich der Luftverkehrsteuer im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Artikel 1 3. HZAZustVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... 9 Hauptzollamt Dortmund". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42. 2. § 1 wird wie folgt ... zu den §§ 11 bis 13. 11. Der bisherige § 13 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Hauptzollamt Frankfurt am Main Dem Hauptzollamt ... 11. Der bisherige § 13 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „ § 14 Hauptzollamt Frankfurt am Main Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden die ... der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen." 12. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden zu den §§ 15 und 16. 13. Der bisherige § 16 wird zu § ...
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