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Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (8. ElektroGBattGGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2224 (Nr. 48); Geltung ab 01.01.2023
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ElektroGBattGGebV § 2, § 3, Anlage

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.13, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:

1.
Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,

2.
wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,

3.
voraussichtliche Entsorgungskosten und

4.
abfallwirtschaftliche Relevanz."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.17 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 sowie Satz 2 dieses Absatzes werden jeweils nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „oder Absatz 2" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.

3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Nr. GebührentatbestandGebühr in
Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

1.1Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und Geräteart
12,40
1.2Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber
je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal
24,10
1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1
ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
70,20
bis 2.036,50
1.4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
102,10
1.5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
16,50
1.6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich
des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
9,60
1.7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver-
bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme-
konzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
113,00
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)

1.8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG
je Benennung
45,30
1.9Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung
17,30
1.10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
10,00
1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun-
gen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung
1.371,00
Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.12Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr
112,80
1.13Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
40,10
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.14Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1.630,80
1.15Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.14 nach Änderung eines
(nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1
und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
241,40
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und-
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.16Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
110,10
1.17Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsan-
lage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25
Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
302,00
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.18Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 9,20
1.19Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 9,20
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.20Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
109,70
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
29,20
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
177,70
bis 5.154,60
2.3Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab-
satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
8,40
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem
1.049,10
bis 12.590,10
2.5Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für
einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
21,50
2.6Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück-
nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
115,90
bis 2.203,50
2.7Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung
658,90
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
124,70
2.9Anordnungen zur dauerhaften Sicherstellung der Sammelzielerreichung
Mittels dS-Faktor nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 1 BattG
0,80
2.10Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 27,80
bis 529,70
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach-
folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit
Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter
166,40
3.2Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne
Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung
4,60
3.3 Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.16 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
Absatz 6 BattG oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder
im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
26,60
bis 239,60".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke