(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach
§ 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie
- 1.
- zuverlässig und gesetzestreu sind,
- 2.
- in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und
- 3.
- ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.
(2)
1Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird.
2Die Angaben nach
§ 19 sind für jeden Standort zu machen.
3Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (
§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (
§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (
§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.
(3)
1Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen.
2§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4)
1Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann.
2Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen.
3Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86