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Änderung § 17 GAPKondV vom 17.12.2022
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| § 17 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2022 geltenden Fassung | § 17 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Der Begünstigte hat in der Zeit vom 1. Dezember des Antragsjahres bis 15. Januar des darauffolgenden Jahres auf seinem Ackerland eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. 2 Diese kann insbesondere erfolgen durch 1. mehrjährige Kulturen, 2. Winterkulturen, 3. Zwischenfrüchte, 4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide ohne Mais, 5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen, oder 6. Mulchauflagen. 3 Sofern eine Stoppelbrache nach Nummer 4 als Mindestbodenbedeckung gewählt wird, ist eine Bodenbearbeitung untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Ackerland mit späträumenden Kulturen, die im Regelfall nach dem 1. Oktober geerntet werden und bei denen eine Mulchauflage aus Ernteresten bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleibt, 2. Ackerland mit Dämmen für den Anbau von Kartoffeln, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitraum vorgeformt werden und 3. Ackerland, das in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz im Sinne von § 16 einbezogen ist. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von Absatz 1 festlegen, soweit dies erforderlich ist, um in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen: 1. witterungsbedingten Besonderheiten, 2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen, oder 3. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes. (4) 1 Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen. 2 In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. 3 Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. 4 Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Ansaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. 5 Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. 6 Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feldhamster, zulässig. 7 Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der Verpflichtungen sind. (5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Begünstigte hat auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. 2 Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch: 1. in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaute mehrjährige Kulturen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sind, 2. in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur oder dem Pflügen angebaute Winterkulturen, 3. einen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur etablierten Bestand von Begrünungen, einschließlich Selbstbegrünungen, oder Zwischenfrüchten, der mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden ist, 4. den Verzicht auf Pflügen ab der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, einschließlich Stoppelbrachen, Mulchauflagen, des Belassens von Ernteresten und mulchender nichtwendender Bodenbearbeitung, oder 5. das Abdecken durch Folien, Vliese, engmaschige Netze oder Ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, sofern nicht der Reihenschluss der angebauten Kultur schon vorher erfolgt. 3 Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung nach Satz 2 ist zulässig, sofern er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf 1. Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres zwischen den Dämmen eine Begrünung, einschließlich Selbstbegrünung, zulassen, 2. Ackerland, auf dem im folgenden Jahr frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 angebaut werden, die Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Oktober des Antragsjahres sicherstellen, 3. Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen. (2a) 1 Ab dem Antragsjahr 2026 darf zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) und der durch sie übertragenen Krankheitserreger auf Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden, auf die in Absatz 1 genannte Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, sofern anschließend während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur angebaut werden. 2 Satz 1 ist nur in Gebieten anzuwenden, für die eine Bedrohung oder ein Befall durch die Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) durch die zuständige Stelle des betreffenden Landes amtlich festgestellt worden ist. (3) In der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht. (4) 1 Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August einschließlich (Feldvogelschutzzeitraum) sind auf Ackerlandflächen und Dauergrünlandflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, eine Bodenbearbeitung sowie das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten. 2 Innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes darf der Aufwuchs von Streuobstwiesen gemäht oder zerkleinert werden. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes Maßnahmen einschließlich der Bodenbearbeitung durchgeführt werden, die der Erfüllung von Verpflichtungen dienen, die sich aus Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen ergeben. |
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