Änderung § 15 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 15 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 15 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen


(Text neue Fassung)

§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern


vorherige Änderung

(1) 1 Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. 2 Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. 3 Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.



(1) 1 Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. 2 Bei Gewässern ohne Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. 3 Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. 2 Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand nach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.






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