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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPInVeKoSVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Artikel 2 ändert mWv. 6. Mai 2025 GAPKondV § 2, § 4, § 7, § 8, § 10, § 12, § 15, § 18, § 21, § 30, § 34a (neu), Anlage 5, Anlage 7
Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
- 1.
- der Richtlinie 92/43/EWG,
- 2.
- der Richtlinie 2000/60/EG oder
- 3.
- der Richtlinie 2009/147/EG."
- 3.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wurde," durch die Angabe „in der Fassung vom 31. Dezember 2022" ersetzt.
- 4.
- § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend."
- 5.
- In § 8 Nummer 3 und § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022" ersetzt.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 12 Anbau in Paludikulturverfahren". - b)
- In Absatz 1 wird die Angabe „und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist" gestrichen.
- 7.
- In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ausgeprägte" gestrichen.
- 8.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
- c)
- In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt" durch die Angabe „Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten" ersetzt.
- 9.
- § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend." - 10.
- § 30 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle. Sofern der zuständigen Behörde oder Körperschaft keine Verstöße bekanntgeworden sind, die eine Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfordern, teilt sie dies einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober der Zahlstelle mit."
- 11.
- Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt:
„§ 34a Kumulation von Verstößen(1) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.(2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.(3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.(4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172." - 12.
- In Anlage 5 Nummer 3 wird die Angabe „Sommerrüben" durch die Angabe „Sommerrübsen" ersetzt.
- 13.
- Anlage 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2, Spalte Anzuwendende Bestimmungen wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 8, Spalte Anzuwendende Bestimmungen wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§§ 11 und 20" ersetzt.
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