Änderung § 30 GAPKondV vom 01.01.2025

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§ 30 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 30 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung


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(1) 1 In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:

1. Name und Anschrift des kontrollierten Begünstigten,

2. Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

3. Vorschrift der sozialen Konditionalität, gegen die verstoßen wurde,

4. Zeitpunkt, zu dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Begehung eines Verstoßes ergangen ist,

5. Bewertung des Verstoßes.

2 Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere sachdienliche Angaben mitteilen, insbesondere zur etwaigen Ankündigung der Kontrolle, zu den an der Kontrolle beteiligten Personen, zum Zeitpunkt der Kontrolle oder zum Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität begangen wurde.

(2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.

(3) 1 Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle. 2 Sofern der zuständigen Behörde oder Körperschaft keine Verstöße bekanntgeworden sind, die eine Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfordern, teilt sie dies einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober der Zahlstelle mit.




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