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Änderung § 12 GAPKondV vom 06.05.2025
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§ 12 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung | § 12 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 06.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
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(Text alte Fassung) § 12 Anbau von Paludikulturen | (Text neue Fassung)§ 12 Anbau in Paludikulturverfahren |
(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist. | (1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das 1. in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist, 2. in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist, 3. ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder 4. in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15612/al0-211784.htm