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Änderung § 12 GAPKondV vom 06.05.2025

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§ 12 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung
§ 12 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Anbau von Paludikulturen


(Text neue Fassung)

§ 12 Anbau in Paludikulturverfahren


vorherige Änderung

(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.



(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das

1. in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,

2. in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,

3. ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder

4. in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.



(heute geltende Fassung)