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§ 12 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Anbau in Paludikulturverfahren
(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das
- 1.
- in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,
- 2.
- in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,
- 3.
- ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder
- 4.
- in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 357 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 12 GAPKondV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357 |
| aktuell vorher | 06.05.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 |
| aktuell | vor 01.01.2025 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 GAPKondV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPKondV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357
Artikel 1 3. GAPKondVÄndV Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
... bewirtschaftet." 2. § 7 Absatz 3 wird gestrichen. 3. In § 12 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3" durch die Angabe „Artikel 4 ...
Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 2 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12 Anbau in ... a) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 12 Anbau in Paludikulturverfahren". b) Nach der Angabe zu § 34 wird die ... (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 12 Anbau in Paludikulturverfahren". b) In Absatz 1 wird die Angabe „und sofern ...
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