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Änderung § 21 GAPKondV vom 06.05.2025

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§ 21 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung
§ 21 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat. 2 Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. 3 § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben.


(Text neue Fassung)

1 Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. 2 Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. 3 Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. 4 Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 5 § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

 
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