Änderung § 8 GAPKondV vom 06.05.2025

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§ 8 GAPKondV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung
§ 8 GAPKondV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen


§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das

1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde,

2. nach § 7 rückumgewandelt wurde,

(Text alte Fassung)

3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder

(Text neue Fassung)

3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder

4. auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde.






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