| § 8 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung | § 8 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 06.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen | |
§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das 1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde, 2. nach § 7 rückumgewandelt wurde, | |
| (Text alte Fassung) 3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder | (Text neue Fassung) 3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 als Dauergrünland angelegt oder in Dauergrünland rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder |
4. auf Grund einer Förderung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes aus Ackerland zu Dauergrünland umgewandelt wurde. | |