| § 12 GAPKondV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 12 GAPKondV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Anbau in Paludikulturverfahren | |
(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das | |
| (Text alte Fassung) 1. in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist, | (Text neue Fassung) 1. in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist, |
2. in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist, 3. ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder 4. in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt. | |