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Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes (GAPKondGuaInkrBek k.a.Abk.)

B. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 49); Geltung ab 22.11.2022
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 22. November 2022 GAPKondG § 24, GAPDZG § 36, GAPInVeKoSG § 18, GAPDZV § 28

Die Europäische Kommission hat den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland am 21. November 2022 gefasst.

1.
Nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hiermit bekannt, dass die Vorschriften des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, die nicht bereits auf Grund des § 24 Absatz 1 dieses Gesetzes am 23. Juli 2021 in Kraft getreten sind, am 22. November 2022 in Kraft getreten sind.

2.
Nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hiermit bekannt, dass die Vorschriften des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, die nicht bereits auf Grund des § 36 Absatz 1 dieses Gesetzes am 23. Juli 2021 in Kraft getreten sind, am 22. November 2022 in Kraft getreten sind.

3.
Nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hiermit bekannt, dass die Vorschriften des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, die nicht bereits auf Grund des § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes am 18. August 2021 in Kraft getreten sind, am 22. November 2022 in Kraft getreten sind.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir