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§ 32 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 32 Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem
(1) 1Das Flächenüberwachungssystem ist anzuwenden zur Kontrolle der flächenbezogenen Direktzahlungen. 2Die zuständige Behörde hat die Betriebsinhaber spätestens mit Übermittlung des vorausgefüllten elektronischen Formulars nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 von der Einführung der Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem zu informieren.
(2) 1Im Flächenüberwachungssystem sind die Voraussetzungen, die durch Satellitendaten überwacht werden können, vorrangig durch Sentinel-Satellitenbilder oder andere zumindest gleichwertigen Daten nach Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 zu überprüfen. 2Nicht durch diese Satellitendaten überprüfbare Fördervoraussetzungen können im Rahmen einer Stichprobe durch geeignete Maßnahmen überprüft werden, insbesondere durch
- 1.
- höherwertige Bilddaten,
- 2.
- die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos, oder auf andere Weise,
- 3.
- die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, soweit nicht bereits eine Klärung durch Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2 erfolgt ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem nur bei einzelnen flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen.
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