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Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPInVeKoSVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), aufgrund:

-
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie des § 15 und des 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

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§ 6 Absatz 5 und des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

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des § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist,

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des § 2 sowie des § 17 Absatz 1 und 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),

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des § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist,

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des § 9, des § 12 Absatz 6, des § 16 Absatz 2 sowie des § 26 Absatz 1 und 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und

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des § 13 Absatz 1 Satz 4 und des § 26 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung



Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 29 Ermittlung der Flächengröße".

2.
§ 1 Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte hinsichtlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, soweit es nicht anzuwenden ist auf die Interventionskategorien nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115".

3.
In § 2 Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

4.
§ 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt werden kann, beträgt 0,1 Hektar. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes eine geringere Mindestgröße festlegen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes zu bestimmen, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1.
einen Schlag im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,

2.
einen Feldblock als eine von dauerhaften Grenzen umgebene, zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,

3.
ein Feldstück als eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,

4.
ein Flurstück als eine im Kataster abgegrenzte Fläche.

Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind als Hauptbodennutzungen geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzparzellen. Gesonderte Referenzparzellen sind auch zu bilden für förderfähige Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung."

b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufgenommen werden soll und erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der betreffende Betriebsinhaber seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen, insbesondere durch Nachweise über Eigentum, Tausch oder Pacht. Ausgenommen hiervon sind landwirtschaftliche Parzellen, die lediglich im Rahmen von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu zugeteilt wurden."

6.
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

§ 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben

(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

(2) Der Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.

(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist."

7.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

„In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzulegen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

bb)
In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „für nicht länger als 90" die Angabe „aufeinanderfolgende" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, ist ein geeigneter Nachweis vorzulegen, sofern geltend gemacht wird, dass es sich bei dieser Anlage um eine Agri-Photovoltaik-Anlage nach § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt. Von dem Nachweis nach Satz 1 ist abzusehen, sofern ein weiterhin zutreffender Nachweis bereits früher vorgelegt wurde."

9.
§ 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:

§ 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen

Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen

1.
anzugeben, ob er Arten von in Anlage 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Gehölzpflanzen angepflanzt hat und, sofern dies der Fall ist, das Jahr der Anlage des Agroforstsystems zu benennen und

2.
anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen verstreut über die jeweilige Fläche erfolgt und, sofern dies der Fall ist, zu bestätigen, dass die Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche mindestens 50 und höchstens 200 beträgt,

3.
anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen in Streifen erfolgt und, sofern dies der Fall ist, die Anzahl und Lage der Streifen, sowie zu bestätigen, dass der Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen Fläche nicht über 40 Prozent liegt, und

4.
Erläuterungen dazu zu machen, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,

5.
zu erklären, dass die Angaben nach den Nummern 2 und 3 keine Gehölzflächen betreffen, die am 31. Dezember 2022 einem Beseitigungsverbot nach den in § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Verordnungen unterlagen.

Im Jahr 2025 können die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 auch beigefügt werden."

10.
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,".

11.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

12.
§ 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:

§ 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb

Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben

1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,

2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und

3.
die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.

Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023 eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen."

13.
§ 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:

§ 19 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

(1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung

1.
im Sammelantrag zu erklären, dass er

a)
für keines der Jahre, für die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet worden ist, Unterstützung nach deren Artikel 50 erhalten hat,

b)
nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren worden ist,

2.
im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat,

3.
im Sammelantrag anzugeben, welche nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation vorliegt,

4.
das Vorliegen der nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderlichen Ausbildung oder Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger.

(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, hat er bei der Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung

1.
im Sammelantrag zu erklären, dass er für keines der Jahre, für die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet worden ist, Unterstützung nach deren Artikel 50 erhalten hat,

2.
im Sammelantrag zu erklären, dass er seit der Gründung seines Betriebes erstmalig von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen,

3.
im Sammelantrag für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegen,

a)
den Namen, das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes übernommen hat,

b)
zu erklären, dass die natürliche Person sich nicht zuvor in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht zuvor einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat,

c)
anzugeben, welche nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation vorliegt,

d)
zu erklären, dass diese nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist,

4.
im Sammelantrag die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen,

5.
das Vorliegen der nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderlichen Ausbildung oder Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, und

6.
die Erklärungen und Darlegungen nach Nummer 2 und 4 durch geeignete Nachweise zu belegen, im Fall der Nummer 4 insbesondere durch eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer mit dieser vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sowie sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern."

14.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr.1307/2013" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr.1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2013/1307 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung zusätzlich

1.
im Sammelantrag

a)
anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen, weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren,

b)
zu bestätigen, dass keine Personen nach Buchstabe a als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist, und

2.
für die in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben geeignete Nachweise vorzulegen."

15.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 3 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 16 Absatz 3 Satz 6 oder § 18 Absatz 2 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,

4.
für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 19 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,".

b)
Die Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 5 bis 8.

16.
In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

17.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten."

18.
§ 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob

1.
der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,

2.
die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen erfüllt sind und

3.
die nach Abschnitt 3 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden."

19.
Die Überschrift des § 29 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 29 Ermittlung der Flächengröße".

20.
In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist," gestrichen.

21.
§ 34 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als

1.
zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und

2.
fünf Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.

Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt."

22.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c sowie im Fall der Begrünung durch Aussaat für die Maßnahmen nach dessen Buchstabe a die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bb)
Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.

23.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Abl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23)" durch die Angabe „in der Fassung vom 1. Januar 2023" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Nummer 2 wird nach der Angabe „für nicht länger als 90" die Angabe „aufeinanderfolgende" eingefügt.

c)
In Absatz 8 wird jeweils die Angabe „Umpflügen" durch die Angabe „Pflügen" ersetzt.

24.
§ 42a wird durch den folgenden § 42a ersetzt:

§ 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen

(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eindeutig identifiziert werden kann und das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.

(2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern

1.
das Tier durch ein Kennzeichen nach Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden kann,

2.
alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind oder als erfüllt gelten und

3.
das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.

(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern

1.
dieses Tier durch das Register, einen Tierpass, die Datenbank oder ein sonstiges Mittel nach der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann,

2.
der Tierhalter nachweist, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat und

3.
die verlorenen Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurden.

(4) Im Fall eines Rindes, eines Mutterschafes oder einer Mutterziege, das oder die im Betrieb vorhanden ist, gilt die Verpflichtung zur Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen als erfüllt und das Tier insoweit als ermittelt, sofern der Betriebsinhaber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Registrierung vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres nachweist."

25.
§ 47 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 in der Fassung vom 7. Dezember 2022 ergebenden Betrag zu kürzen.

(3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt."


Artikel 2 Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 6. Mai 2025 GAPKondV § 2, § 4, § 7, § 8, § 10, § 12, § 15, § 18, § 21, § 30, § 34a (neu), Anlage 5, Anlage 7

Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 12 Anbau in Paludikulturverfahren".

b)
Nach der Angabe zu § 34 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 34a Kumulation von Verstößen".

2.
§ 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:

1.
der Richtlinie 92/43/EWG,

2.
der Richtlinie 2000/60/EG oder

3.
der Richtlinie 2009/147/EG."

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wurde," durch die Angabe „in der Fassung vom 31. Dezember 2022" ersetzt.

4.
§ 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend."

5.
In § 8 Nummer 3 und § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022" ersetzt.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 12 Anbau in Paludikulturverfahren".

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist" gestrichen.

7.
In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ausgeprägte" gestrichen.

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

c)
In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt" durch die Angabe „Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten" ersetzt.

9.
§ 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:

§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen

Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

10.
§ 30 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle. Sofern der zuständigen Behörde oder Körperschaft keine Verstöße bekanntgeworden sind, die eine Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfordern, teilt sie dies einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober der Zahlstelle mit."

11.
Nach § 34 wird der folgende § 34a eingefügt:

§ 34a Kumulation von Verstößen

(1) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.

(2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.

(3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.

(4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172."

12.
In Anlage 5 Nummer 3 wird die Angabe „Sommerrüben" durch die Angabe „Sommerrübsen" ersetzt.

13.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2, Spalte Anzuwendende Bestimmungen wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 8, Spalte Anzuwendende Bestimmungen wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§§ 11 und 20" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Mai 2025.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir


Anhang EU -Rechtsakte



1.
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie

2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist

2.
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines

Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000,

S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32)

geändert worden ist

3.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S.1; L 200 vom 7.6.2004,

S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21)

geändert worden ist

4.
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung

(EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist

5.
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit

Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates

und der Verordnung (EG) 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14),

die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom

7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist

6.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung

(EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über

Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der

Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom

20.6.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2529 vom 17. Oktober 2022 (ABl. L 328

vom 22.12.2022, S. 74) aufgehoben worden ist

7.
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und

zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht")

(ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021,

S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden

ist

8.
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die

ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270

vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65;

L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2867 vom 2. September 2024 (ABl. L, 2024/2867, 11.11.2024) geändert

worden ist

9.
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit

Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu

erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen

Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne

(GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)

Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die

zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert

worden ist

10.
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die

Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung

(EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) die zuletzt durch die

Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist

11.
Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung

(EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von

den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten

Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für

den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022,

S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 vom 12. März 2024 (ABl. L, 2024/1235,

26.4.2024) geändert worden ist

12.
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU)

2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und

Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von

Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), die durch die

Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist