§ 34 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 34 Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen


§ 34 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. 2Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.

(2) 1Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. 4Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als

1.
zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und

2.
fünf Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.

5Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025

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Frühere Fassungen von § 34 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
aktuellvor 17.05.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 34 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GAPInVeKoSV Kontrollbericht
... Über jede Vor-Ort-Kontrolle nach §§ 34 und 36 ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Der Kontrollbericht umfasst insbesondere ...
§ 35 GAPInVeKoSV Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen (vom 05.05.2026)
... bei den gekoppelten Einkommensstützungen haben bei mindestens 50 Prozent der nach § 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... herangezogen werden." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 11a. § 34 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Werden bei mehr als zehn Prozent der zufällig ...

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist," gestrichen. 21. § 34 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die jeweilige Kontrollrate nach ...


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