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Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung (2. GAPInVeKoSVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
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- des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 und der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
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- des § 6 Absatz 4 Satz 1 und des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
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- des § 2 und des § 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
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- des § 2 und des § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummer 5, 6, 7, 8, 10 und 12 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262):
Artikel 1 Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Artikel 1 ändert mWv. 5. Mai 2026 GAPInVeKoSV § 9, § 12, § 13, § 15, § 19, § 27, § 35, § 38, § 42a, § 48
Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
- „12.
- im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift, die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten sowie die Bankverbindung des Bevollmächtigten, sofern diese für die Abwicklung erforderlich sind."
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- anzugeben, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,".
- b)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 3.
- § 13 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und, sofern diese Flächen mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes, aber nicht mehr als 1 Hektar, ausmachen und kein Fall der Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 3 Buchstabe a oder b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegt, die Erklärung, dass dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr angegeben hat, eine im Antragsjahr gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist,".
- 4.
- In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „mit dem Sammelantrag elektronisch" gestrichen.
- 5.
- § 19 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- die Erklärungen und Darlegungen nach den Nummern 2 und 4 durch geeignete Nachweise zu belegen, im Fall der Nummer 4 insbesondere durch eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer mit dieser vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sowie sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern, es sei denn, dass diese Nachweise der zuständigen Behörde bereits vorliegen und sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit ihrer Einreichung nicht geändert haben."
- 6.
- In § 27 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- 7.
- In § 35 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „48 Stunden" durch die Angabe „zwei Kalendertage" ersetzt.
- 8.
- In § 38 Nummer 3 wird die Angabe „30 Prozent" durch die Angabe „15 Prozent" ersetzt.
- 9.
- § 42a wird gestrichen.
- 10.
- In § 48 Absatz 3 wird die Angabe „Kapitel 3 Abschnitt 3" durch die Angabe „Kapitel 4 Abschnitt 4" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Mai 2026.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
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