Änderung § 12 GAPInVeKoSV vom 06.05.2025

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§ 12 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung
§ 12 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen


(Text alte Fassung)

(1) Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen

1. anzugeben, ob er Arten von in Anlage 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Gehölzpflanzen angepflanzt hat und, wenn dies der Fall ist, das Jahr der Anlage des Agroforstsystems anzugeben und

2. beizufügen:

a) beim
Anbau der Gehölzpflanzen verstreut über die jeweilige Fläche eine Erklärung, dass die Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche mindestens 50 und höchstens 200 beträgt,

b) beim
Anbau der Gehölzpflanzen in Streifen die Anzahl und Lage der Streifen sowie eine Erklärung, dass der Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen Fläche nicht über 40 Prozent liegt,

c) eine Erklärung,
dass diese Angaben keine Gehölzflächen betreffen, die am 31. Dezember 2022 einem Beseitigungsverbot nach den in § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Verordnungen unterlagen.

(2) Der Betriebsinhaber hat im ersten Jahr, in dem er eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem angibt, dem Sammelantrag ein positiv geprüftes Nutzungskonzept nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung beizufügen, sofern das Nutzungskonzept der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt.

(3) Zusätzlich hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde im Sammelantrag erfolgte Änderungen gegenüber dem positiv geprüften Nutzungskonzept im Hinblick auf die Arten der angebauten Gehölze, beim streifenförmigen Anbau im Hinblick auf die Anzahl von Streifen sowie den Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen Fläche und beim Anbau verstreut über die Fläche hinsichtlich der Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche mitzuteilen.


(Text neue Fassung)

Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen

1. anzugeben, ob er Arten von in Anlage 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Gehölzpflanzen angepflanzt hat und, sofern dies der Fall ist, das Jahr der Anlage des Agroforstsystems zu benennen und

2. anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen verstreut über die jeweilige Fläche erfolgt und, sofern dies der Fall ist, zu bestätigen, dass die Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche mindestens 50 und höchstens 200 beträgt,

3. anzugeben, ob der
Anbau der Gehölzpflanzen in Streifen erfolgt und, sofern dies der Fall ist, die Anzahl und Lage der Streifen, sowie zu bestätigen, dass der Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen Fläche nicht über 40 Prozent liegt, und

4. anzugeben,
dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,

5. zu erklären, dass die
Angaben nach den Nummern 2 und 3 keine Gehölzflächen betreffen, die am 31. Dezember 2022 einem Beseitigungsverbot nach den in § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Verordnungen unterlagen.




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