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§ 12 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen



Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen

1.
anzugeben, ob er Arten von in Anlage 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Gehölzpflanzen angepflanzt hat und, sofern dies der Fall ist, das Jahr der Anlage des Agroforstsystems zu benennen und

2.
anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen verstreut über die jeweilige Fläche erfolgt und, sofern dies der Fall ist, zu bestätigen, dass die Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche mindestens 50 und höchstens 200 beträgt,

3.
anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen in Streifen erfolgt und, sofern dies der Fall ist, die Anzahl und Lage der Streifen, sowie zu bestätigen, dass der Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen Fläche nicht über 40 Prozent liegt, und

4.
anzugeben, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,

5.
zu erklären, dass die Angaben nach den Nummern 2 und 3 keine Gehölzflächen betreffen, die am 31. Dezember 2022 einem Beseitigungsverbot nach den in § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Verordnungen unterlagen.



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Frühere Fassungen von § 12 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.05.2026Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
aktuell vorher 06.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
aktuellvor 06.05.2025Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... ein weiterhin zutreffender Nachweis bereits früher vorgelegt wurde." 9. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Besondere Angaben zu ... bereits früher vorgelegt wurde." 9. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen Sofern ... 9. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: „ § 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine ...

Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
Artikel 1 2. GAPInVeKoSVÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... Bevollmächtigten, sofern diese für die Abwicklung erforderlich sind." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ...