| § 34 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung | § 34 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 06.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen | |
(1) 1 Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. 2 Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2 Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3 Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. 4 Werden bei mehr als zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und mehr als fünf Prozent der vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. 5 Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei fünf Prozent zu belassen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2 Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3 Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. 4 Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als 1. zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und 2. fünf Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere. 5 Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt. |