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§ 34 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)

§ 34 Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen



(1) 1Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. 2Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.

(2) 1Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. 4Werden bei mehr als 10 Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. 5Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei fünf Prozent zu belassen.

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Zitierungen von § 34 GAPInVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GAPInVeKoSV Kontrollbericht
... Über jede Vor-Ort-Kontrolle nach §§ 34 und 36 ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Der Kontrollbericht umfasst insbesondere ...
§ 35 GAPInVeKoSV Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
... bei den gekoppelten Einkommensstützungen haben bei mindestens 50 Prozent der nach § 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § ...