Änderung § 34 GAPInVeKoSV vom 17.05.2024

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§ 34 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung
§ 34 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen


(1) 1 Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. 2 Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2 Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3 Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. 4 Werden bei mehr als 10 Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. 5 Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei fünf Prozent zu belassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2 Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3 Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. 4 Werden bei mehr als zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und mehr als fünf Prozent der vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. 5 Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei fünf Prozent zu belassen.




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