§ 17 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.05.2025 geltenden Fassung | § 17 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 06.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb | |
(Text alte Fassung) Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben: | (Text neue Fassung) 1 Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben |
1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb, 2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und 3. die Arten der angebauten Gehölzpflanzen. | |
2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Antragsteller diese Angaben in einem nach dem 1. Januar 2023 eingereichten Sammelantrag bereits gemacht hat und diese weiterhin zutreffen. | |