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Änderung § 38 GAPInVeKoSV vom 05.05.2026
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| § 38 GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2026 geltenden Fassung | § 38 GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 38 Mindestkontrollsatz | |
Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens 1. drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben, 2. drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben, | |
| (Text alte Fassung) 3. 30 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen, | (Text neue Fassung) 3. 15 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen, |
4. drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen, 5. je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung. | |
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