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§ 38 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)

§ 38 Mindestkontrollsatz



Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens

1.
drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,

2.
drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,

3.
30 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,

4.
drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,

5.
je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.

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Zitierungen von § 38 GAPInVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GAPInVeKoSV Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
... kontrolliert werden, sind sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts in Stichproben nach §§ 38 und 39 zu kontrollieren. (2) Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind ... Direktzahlungen zu überprüfen, für deren Kontrolle ein Betriebsinhaber nach §§ 38 und 39 ausgewählt wurde. Gegenstand der Kontrolle sind alle Flächen des ...
§ 39 GAPInVeKoSV Auswahl der Kontrollstichproben
... Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten ...