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§ 38 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 38 Mindestkontrollsatz
Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens
- 1.
- drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,
- 2.
- drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,
- 3.
- 15 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,
- 4.
- drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,
- 5.
- je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 28. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 123 m.W.v. 5. Mai 2026
Frühere Fassungen von § 38 GAPInVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 05.05.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung vom 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 GAPInVeKoSV Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
... kontrolliert werden, sind sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts in Stichproben nach §§ 38 und 39 zu kontrollieren. (2) Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind ... Direktzahlungen zu überprüfen, für deren Kontrolle ein Betriebsinhaber nach §§ 38 und 39 ausgewählt wurde. Gegenstand der Kontrolle sind alle Flächen des ...
§ 39 GAPInVeKoSV Auswahl der Kontrollstichproben
... Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
Artikel 1 2. GAPInVeKoSVÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... „48 Stunden" durch die Angabe „zwei Kalendertage" ersetzt. 8. In § 38 Nummer 3 wird die Angabe „30 Prozent" durch die Angabe „15 Prozent" ersetzt. ...
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