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§ 38 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 38 Mindestkontrollsatz



Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens

1.
drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,

2.
drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,

3.
15 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,

4.
drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,

5.
je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.





 

Frühere Fassungen von § 38 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.05.2026Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 GAPInVeKoSV Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
... kontrolliert werden, sind sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts in Stichproben nach §§ 38 und 39 zu kontrollieren. (2) Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind ... Direktzahlungen zu überprüfen, für deren Kontrolle ein Betriebsinhaber nach §§ 38 und 39 ausgewählt wurde. Gegenstand der Kontrolle sind alle Flächen des ...
§ 39 GAPInVeKoSV Auswahl der Kontrollstichproben
... Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
Artikel 1 2. GAPInVeKoSVÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... „48 Stunden" durch die Angabe „zwei Kalendertage" ersetzt. 8. In § 38 Nummer 3 wird die Angabe „30 Prozent" durch die Angabe „15 Prozent" ersetzt.  ...