Änderung § 42a GAPInVeKoSV vom 05.05.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42a GAPInVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2026 geltenden Fassung
§ 42a GAPInVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen


(Text neue Fassung)

§ 42a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eindeutig identifiziert werden kann und das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.

(2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern

1. das Tier durch ein Kennzeichen nach Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden kann,

2. alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind oder als erfüllt gelten und

3. das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.

(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern

1. dieses Tier durch das Register, einen Tierpass, die Datenbank oder ein sonstiges Mittel nach der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann,

2. der Tierhalter nachweist, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat und

3. die verlorenen Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurden.

(4) Im Fall eines Rindes, eines Mutterschafes oder einer Mutterziege, das oder die im Betrieb vorhanden ist, gilt die Verpflichtung zur Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen als erfüllt und das Tier insoweit als ermittelt, sofern der Betriebsinhaber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Registrierung vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres nachweist.



 
(heute geltende Fassung) 



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