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Synopse aller Änderungen der GAPInVeKoS-Verordnung am 20.10.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Oktober 2023 durch Artikel 1a der ErhMischVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GAPInVeKoSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Angaben zum aktiven Betriebsinhaber


(1) 1 Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 6 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Betriebsinhaber ist. 2 Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist zusätzlich das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebs erfolgt ist.

(2) 1 Der Betriebsinhaber hat im Antrag des Weiteren anzugeben.

1. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung den jeweiligen Träger der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer,

2. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung denjenigen Staat, dessen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Rechtsvorschriften er unterliegt,

3. bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung eine Erklärung, dass er aufgrund seines Antrags für das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte.

(Text alte Fassung)

2 In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls beizufügen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. 3 Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der jüngste Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung.

(Text neue Fassung)

2 In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls beizufügen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. 3 Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der jüngste Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung. 4 Soweit dem Sammelantrag für das Jahr 2023 der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zum 15. Dezember 2023 nachreichen.


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