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Artikel 1a - Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der GAPInVeKoS-Verordnung (ErhMischVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1a Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung


Artikel 1a ändert mWv. 20. Oktober 2023 GAPInVeKoSV § 10

In § 10 Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

 
„Soweit dem Sammelantrag für das Jahr 2023 der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zum 15. Dezember 2023 nachreichen."

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