Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (2. ESanMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414 (Nr. 52); Geltung ab 01.01.2023
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ESanMV § 2, § 3, Anlage 6

Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,".

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Anwendungsregelungen

Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde."

3.
Die Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ESanMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ESanMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2. ESanMVÄndV
... 6 (zu Artikel 1 Nummer 3 ) Erneuerung der Heizungsanlage Übergreifende technische ...


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