Artikel 1 - Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (KugZuErwV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3; Geltung ab 01.01.2023

Artikel 1 Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2023 KugZuV

(gesamter Text siehe Kurzarbeitergeldzugangsverordnung - KugZuV)



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