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Artikel 1 - Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung (GesRVEV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2422 (Nr. 53); Geltung ab 23.12.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 GesRV

(gesamter Text siehe Gesellschaftsregisterverordnung - GesRV)

 
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GesRVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesRVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 GesRVEV Inkrafttreten
...  Artikel 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag ...