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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (6. StRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432 (Nr. 53); Geltung ab 23.12.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 1 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 23. Dezember 2022 UStDV § 17a, § 61

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17a Absatz 2 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)" durch den Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5)" sowie der Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)" durch den Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2)" ersetzt.

2.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „als eingescannte Originale" durch die Wörter „auf elektronischem Weg" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „als eingescannte Originale" gestrichen und werden die Wörter „dieser eingescannten Originale" durch die Wörter „der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen oder Einfuhrbelege" ersetzt.

 
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