Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 EWPBG vom 03.08.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EWPBGuaÄndG am 3. August 2023 und Änderungshistorie des EWPBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23 EWPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 23 EWPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Mitteilungspflichten des Lieferanten


Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen:

1. der Prüfbehörde

a) auf Verlangen letztverbraucher- und entnahmestellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie

b) sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit Name und Anschrift,

(Text alte Fassung)

aa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 erfüllt hat oder

(Text neue Fassung)

aa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat oder

bb) denen der Lieferant insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, und

2. bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,

a) das bislang an der Entnahmestelle gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,

b) den Referenzpreis, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie

c) die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährt worden sind.