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Synopse aller Änderungen des EWPBG am 03.08.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. August 2023 durch Artikel 1 des EWPBGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EWPBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EWPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
EWPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher und Kunden
    Kapitel 1 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
       § 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher
       § 4 Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten
       § 5 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023
       § 6 Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher
       § 7 Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen
       § 8 Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas
       § 9 Differenzbetrag
       § 10 Entlastungskontingent
    Kapitel 2 Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen
       § 11 Entlastung mit Wärme belieferter Kunden
       § 12 Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen
       § 13 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023
       § 14 Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden
       § 15 Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme
       § 16 Differenzbetrag
       § 17 Entlastungskontingent
    Kapitel 3 Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge und Selbsterklärung
       § 18 Höchstgrenzen
       § 19 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung
       § 20 Jahresendabrechnung
       § 21 Grundsatz Mitteilungspflichten
       § 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden
       § 23 Mitteilungspflichten des Lieferanten
       § 24 Lieferantenwechsel
       § 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren
    Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
       § 26 Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
       § 27 Missbrauchsverbot
       § 28 Unpfändbarkeit
       § 29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht
       § 29a Boni- und Dividendenverbot
       § 30 Ausweisung der Entlastung in der Verbrauchsabrechnung und Kontrolle
Teil 3 Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten
    § 31 Erstattungsanspruch des Lieferanten
    § 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten
    § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch
    § 34 Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte Beantragung einer Erstattung
    § 35 Vorauszahlung und Erstattung für selbstbeschaffte Erdgasmengen
    § 36 Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur
    § 37 Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Teil 3a Entlastung für atypische Minderverbräuche
    § 37a Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung
Teil 4 Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Evaluierung
    § 38 Bußgeldvorschriften
    § 39 Verordnungsermächtigung
    § 40 Evaluierung
    Anlage 1 (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten
    Anlage 2 (zu § 18) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1. Beauftragter

eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu bestellende und bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts;

2. durchschnittliche Beschaffungskosten

der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe der Gesamtbezugskosten aller Liefervereinbarungen im Sinne von § 7 Absatz 1 für einen Liefermonat geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Entnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt; soweit der Letztverbraucher Finanzkontrakte ohne Lieferverpflichtung zur Absicherung seiner durchschnittlichen Beschaffungskosten abgeschlossen hat, sind diese bei der Ermittlung der Beschaffungskosten zu berücksichtigen; dabei sind auch solche Geschäfte zu berücksichtigen, die durch Gegengeschäfte aufgehoben werden;

3. energieintensive Letztverbraucher oder Kunden

Letztverbraucher oder Kunden, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas, Wärme und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten

a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder

b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen;

4. Entlastungssumme

die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt und aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ('BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022'), BAnz AT 27.04.2022 B2, in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

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a) Entlastungsbeträge nach Teil 2,



a) Entlastungsbeträge nach den Teilen 2 und 3a,

b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,

c) Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbremsegesetz,

d) Beihilfen nach der Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022,

e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs ('Energiekostendämpfungsprogramm') vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und

f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder auf Grund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind;

5. Erdgaslieferant

natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von leitungsgebundenem Erdgas zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist;

6. krisenbedingte Energiemehrkosten

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die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden, wobei, sofern für das Kalenderjahr 2021 keine Referenzenergiekosten 2021 mangels Verbrauch in diesem Zeitraum verfügbar sind, auf den jeweils einschlägigen Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 abzustellen ist;



die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden, wobei, sofern für das Kalenderjahr 2021 keine Referenzenergiekosten 2021 mangels Verbrauch in diesem Zeitraum verfügbar sind, auf den jeweils einschlägigen Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 oder § 16 Absatz 3 abzustellen ist;

7. Kunde

der Vertragspartner eines Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrags, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinem Mieter oder Pächter zur Nutzung zur Verfügung stellt;

8. Letztverbraucher

Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist;

9. Lieferant

Erdgaslieferant und Wärmeversorgungsunternehmen;

10. Netzentnahme

die Entnahme von leitungsgebundenem Erdgas oder Wärme aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene;

11. Prüfbehörde

die in der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes bestimmte Behörde oder die jeweilige nach § 48a des Strompreisbremsegesetzes beliehene juristische Person des Privatrechts;

12. Prüfer

ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft;

13. Unternehmen

jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt;

14. Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist

jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind

a) Erzeugnisse der Aquakultur

aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates und

b) Erzeugnisse der Fischerei

aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates;

15. Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist

jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht;

16. verbundene Unternehmen

Unternehmen, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehung stehen;

17. Wärmeversorgungsunternehmen

Unternehmen, das gewerblich Wärme an einen Kunden liefert.



§ 3 Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher


(1) 1 Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2 Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3 Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen gegenüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen, sofern

1. der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet,

2. er das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht,

3. er eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder

4. er eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, ist.

4 Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, sofern der Letztverbraucher ein zugelassenes Krankenhaus ist. 5 Ferner besteht die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. 6 Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen. 7 Die Entlastung von Letztverbrauchern, denen gegenüber die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht bestehen, erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 und 7.

(2) 1 Ein Letztverbraucher, der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wird und gegenüber dem nach Absatz 1 Satz 3 eine Verpflichtung des Erdgaslieferanten besteht, muss seinem Erdgaslieferanten zur Klärung seiner Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 2 Eine Mitteilung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn ein Letztverbraucher seinem Erdgaslieferanten bereits eine Mitteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gemacht hat. 3 Wechselt ein Letztverbraucher den Erdgaslieferanten, hat er seinem neuen Erdgaslieferanten unverzüglich nach Vertragsschluss unter Vorlage geeigneter Unterlagen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 mitzuteilen.

(3) 1 Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, den auf einen Letztverbraucher nach Absatz 1 entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in einer mit dem Letztverbraucher vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. 2 Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter 0 Euro ist unzulässig. 3 Der Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem Letztverbraucher die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung soweit möglich bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitzuteilen. 4 Die Mitteilung nach Satz 3 hat insbesondere zu enthalten:

1. die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung,

2. den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis, den Brutto-Grundpreis und den nach § 9 Absatz 3 geltenden Referenzpreis sowie

3. die Höhe des Entlastungskontingents nach § 10 Absatz 1, die Höhe des Entlastungsbetrags und dessen Verteilung auf die vertraglichen Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen.

(4) 1 Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. 2 Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.

(5) 1 Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach diesem Paragraphen nicht in Anspruch nehmen

1. für Entnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millionen Euro liegt, oder

2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf

a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,

b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und

c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

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2 Wenn ein Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt, muss er dies seinem Erdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.



2 Wenn ein Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt, muss er dies seinem Erdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen. 3 Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen, die dem Betrieb einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes dienen und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb dieser Anlage verwenden.

§ 4 Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten


(1) 1 Der Erdgaslieferant darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 erhält, nur einen Grundpreis in der Höhe des Grundpreises vereinbaren, den er aufgrund des Erdgasliefervertrages mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern der Erdgaslieferant den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Erdgasliefervertrags mit Letztverbrauchern hätte verlangen können. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit

1. sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben,

2. die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezember 2022 gegenüber dem Letztverbraucher angekündigt worden ist, oder

3. eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach der Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unterschreitet.

3 Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.

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(2) 1 Der Erdgaslieferant darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas, den er im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Letztverbraucher schließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers, die der Erdgastlieferant beliefert, überschreiten. 2 Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe von einem Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. 3 Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.



(2) 1 Der Erdgaslieferant darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas, den er im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Letztverbraucher schließt und zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 9 Absatz 3 vorsieht, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers, die der Erdgastlieferant beliefert, überschreiten. 2 Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe von einem Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. 3 Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.

(3) 1 Der Entlastungsbetrag nach den §§ 8 und 5 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Erdgaslieferanten auf seinen Rechnungen an den Letztverbraucher nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes transparent als Kostenentlastung auszuweisen. 2 Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinne des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages.

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(4) 1 Der Erdgaslieferant hat bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 auf seiner Internetseite allgemein über die Entlastung nach § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 zu informieren. 2 Die Informationen müssen einfach auffindbar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. 3 Schließt der Erdgaslieferant mit einem bisher nicht von ihm belieferten Letztverbraucher einen Liefervertrag über leitungsgebundenes Erdgas ab oder erhöht er seine Preise, so ist er verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermitteln. 4 Weitere Informationspflichten, insbesondere die nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, und § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestehen nicht.



(4) 1 Der Erdgaslieferant hat bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 auf seiner Internetseite allgemein über die Entlastung nach § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 zu informieren. 2 Die Informationen müssen einfach auffindbar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird und ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann. 3 Schließt der Erdgaslieferant mit einem bisher nicht von ihm belieferten Letztverbraucher einen Liefervertrag über leitungsgebundenes Erdgas ab oder erhöht er seine Preise, so ist er verpflichtet, dem Letztverbraucher die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermitteln. 4 Weitere Informationspflichten, insbesondere die nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, und § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes bestehen nicht.

(5) 1 Im Fall eines Lieferantenwechsels ist der bisherige Erdgaslieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher in der Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlastungsbetrag er zugunsten der Entnahmestelle des Letztverbrauchers berücksichtigt hat und auf welchem prognostizierten Jahresverbrauch die Berechnung dieses Entlastungsbetrags beruht. 2 Wenn dem neuen Erdgaslieferanten die Informationen nach Satz 1 nicht vorliegen, hat er als Grundlage zur Ermittlung des Entlastungsbetrags die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die Entnahmestelle seines Letztverbrauchers zugrunde zu legen.

(6) Gegen den Anspruch des Letztverbrauchers auf den Entlastungsbetrag darf der Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen.

(7) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwenden.

(8) Absatz 1 ist ab dem 24. Dezember 2022 auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Dezember 2022 geschlossen wurden.



§ 6 Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher


(1) 1 Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 4 bezeichneten Letztverbraucher, dem gegenüber er nicht bereits nach § 3 zur Entlastung verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. 2 Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Kalendermonats, hat der jeweilige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. 3 Der Erdgaslieferant hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen. 4 Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht gegenüber mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

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1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt und sie keinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 haben oder



1. wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt und sie keinen Anspruch auf eine Entlastung nach § 3 Absatz 1 haben oder

2. die ein zugelassenes Krankenhaus sind.

5 Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 bis 3 besteht nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. 6 Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.

(2) § 3 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.



§ 7 Entlastung bei selbstbeschafften Erdgasmengen


(1) Die §§ 3 bis 6 sind nicht anzuwenden auf Lieferungen von leitungsgebundenem Erdgas, die ein Letztverbraucher aus einem eigenen oder in seinem Auftrag von einem Dritten betriebenen Bilanzkreis bezieht und die von ihm selbst oder von mit ihm verbundenen Unternehmen verbraucht werden.

(2) 1 Ein Letztverbraucher, der leitungsgebundenes Erdgas aus Lieferungen im Sinne von Absatz 1 verbraucht, hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung monatlicher Entlastungsbeträge nach § 8 Absatz 3 sowie auf eine vierteljährliche Vorauszahlung auf diesen Erstattungsanspruch. 2 Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht. 3 Die Ausnahme nach Satz 2 gilt nicht für Letztverbraucher, die eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb der KWK-Anlage verwenden.

(3) 1 Der Erstattungsanspruch ist für die Lieferungen nach Absatz 1 pro Jahr auf die Brutto-Beschaffungskosten begrenzt. 2 Die Brutto-Beschaffungskosten sind das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und der Netto-Verbrauchsmenge gemäß Absatz 1 in den Monaten, in denen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag besteht. 3 Ist in diesen Monaten die Differenz zwischen der Summe der gewährten Entlastungsbeträge und den Brutto-Beschaffungskosten positiv, steht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Letztverbraucher ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Betrags der Differenz zu.

(4) § 3 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

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(5) § 4 Absatz 2 ist auf Verträge, die ab dem 3. August 2023 abgeschlossen werden, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass keine Zugaben oder Vergünstigungen vereinbart werden dürfen.

(6) § 27 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab dem 3. August 2023 anstelle des Lieferanten dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 27 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Brutto-Beschaffungskosten abzustellen ist.

§ 9 Differenzbetrag


(1) 1 Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße, um Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen. 2 Die Berechnung des Differenzbetrags gemäß der Absätze 2 bis 4 bezweckt, Letztverbraucher vor steigenden Energiekosten zu schützen, einen wirksamen Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu verhindern.

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(2) 1 Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 3. 2 Der Differenzbetrag nach Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt.



(2) 1 Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 3. 2 Der Differenzbetrag nach Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 3 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt. 3 Der Differenzbetrag nach Satz 1 ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. 4 Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 3 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. 5 Erfolgt eine Abrechnung erst nach Ablauf des Monats, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises eines Monats abweichend von Satz 4 auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Liefermonats abzustellen.

(3) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erdgas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

1. die einen Anspruch nach § 3 haben, 12 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;

2. die einen Anspruch nach § 6 oder § 7 Absatz 2 haben, 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.

(4) 1 Für jeden Letztverbraucher, der einen Entlastungsanspruch nach § 3 Absatz 1 hat, dessen Netzentgelte oder Messstellenentgelte jedoch nicht durch seinen Erdgaslieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis gemäß Absatz 3 Nummer 1 um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. 2 Der Letztverbraucher mit einer Vereinbarung nach Satz 1 hat den Erdgaslieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren. 3 Liegen die Informationen nicht vor, berücksichtigen die Erdgaslieferanten pauschaliert 0 Cent je Kilowattstunde für die Netzentgelte und Messstellenentgelte.

(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung auf Grund des § 39 Absatz 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.



§ 10 Entlastungskontingent


(1) 1 Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. 2 Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

1. die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, die vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Netzentnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich;

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2. die einen Anspruch nach § 6 haben, 70 Prozent der Menge leitungsgebundenen Erdgases, die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat; bei zugelassenen Krankenhäusern, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden, ist der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich;



2. die einen Anspruch nach § 6 haben, 70 Prozent der Menge leitungsgebundenen Erdgases, die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden, der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich;

3. die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 haben, 70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bezogenen leitungsgebundenen Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat.

(2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.

(3) 1 Bei einem Letztverbraucher nach Absatz 1 Satz 2, der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert wird und über dessen Entnahmestelle nach dem 1. Januar 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, beginnt der zugrunde zu legende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet der zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalenderjahr. 2 Wurde im Fall von Satz 1 erstmals leitungsgebundenes Erdgas nach dem 1. Januar 2022 bezogen, wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. 3 Für die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu nutzen, höchstens jedoch zwölf Kalendermonate. 4 Sofern der Schätzung nach Satz 3 Verbrauchsmengen über weniger als zwölf Kalendermonate zugrunde liegen, sind die Schätzungen jeden Kalendermonat mit den neuen zur Verfügung stehenden Verbrauchsmengen zu aktualisieren. 5 Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, beträgt die Jahresverbrauchsmenge null.

(4) 1 Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von

1. Kondensationsstrom, wobei der Kondensationsstrom gemessen in Kilowattstunden mit dem Faktor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in Kilowattstunden umzurechnen ist;

2. KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und

3. KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei das Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostromerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nettostromerzeugung entfällt.

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2 Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 308 'Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes' des AGFW/Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, Nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. 3 Ein Letztverbraucher im Sinne von Satz 1 ist verpflichtet, seinen Lieferanten über die Mengen nach Satz 1 in Textform bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren. 4 Für einen Letztverbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Lieferanten der Messstellenbetreiber. 5 Sofern Letztverbraucher der Pflicht nach Satz 3 nicht nachkommen, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases null.



2 Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 308 'Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes' des AGFW/Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, Nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. 3 Ein Letztverbraucher im Sinne von Satz 1 ist verpflichtet, seinen Lieferanten über die Mengen nach Satz 1 in Textform bis zum 31. Mai 2023 oder, falls leitungsgebundenes Erdgas zum Betrieb einer KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erstmals danach bezogen wird oder die erforderlichen Informationen erst danach vorliegen, unverzüglich hierüber zu informieren. 4 Abweichend von Satz 3 ist ein Letztverbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 verpflichtet, anstelle seines Lieferanten seinen Messstellenbetreiber zu informieren. 5 Sofern Letztverbraucher die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 noch nicht erfüllt haben, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases null. 6 Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 fristgerecht erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 rückwirkend zu korrigieren. 7 Wird die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 erst nach Fristablauf erfüllt, so ist die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 nur hinsichtlich zukünftiger Kalendermonate zu korrigieren, dabei bleibt für vergangene und bereits begonnene Kalendermonate die vorläufige Reduktion der Jahresverbrauchsmenge nach Satz 5 bestehen.

§ 12 Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen


(1) 1 Das Wärmeversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Kunden für die Monate, in denen der Kunde eine Entlastung nach § 11 Absatz 1 erhält, einen vertraglich vereinbarten Grundpreis nur in der Höhe berechnen, die es mit dem jeweiligen Kunden für den Kalendermonat September 2022 vereinbart hat oder, sofern das Wärmeversorgungsunternehmen den Kunden am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Wärmeliefervertrages mit Kunden hätte verlangen können. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Änderung des zwischen dem Wärmeversorgungsunternehmen und dem von ihm belieferten Kunden vereinbarten Grundpreises

1. auf einer Änderung von staatlich veranlassten Preisbestandteilen beruht oder

2. auf Grundlage einer bereits vor dem 1. Oktober 2022 vereinbarten Preisanpassungsklausel vorgenommen wurde, die den inhaltlichen Vorgaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, entspricht oder

3. dem Kunden vor dem 1. Dezember 2022 angekündigt worden ist, oder

4. eine Absenkung des Grundpreises bewirkt, sofern der Grundpreis nach der Absenkung den Nettobetrag von 96 Euro im Jahr oder von 8 Euro im Monat pro Entnahmestelle nicht unterschreitet.

3 Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 1 und 2 vereinbart werden durfte.

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(2) 1 Das Wärmeversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Kunden mit Wärme, den es im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Kunden schließt, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle des Kunden überschreiten. 2 Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments, gewährt wird. 3 Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.



(2) 1 Das Wärmeversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Kunden mit Wärme, den es im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Kunden schließt und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 16 Absatz 3 vorsieht, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Entnahmestelle des Kunden überschreiten. 2 Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments, gewährt wird. 3 Ein Zuwiderhandeln stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.

(3) Der Entlastungsbetrag ist von dem Wärmeversorgungsunternehmen auf seinen Rechnungen an den Kunden transparent als Kostenentlastung auszuweisen.

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(4) 1 Das Wärmeversorgungsunternehmen hat die Kunden im Rahmen der Vertragsverhältnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform allgemein über die Entlastung nach § 11 Absatz 1 und die Höhe des Entlastungsbetrags zu informieren. 2 Die Informationen müssen einfach auffindbar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird. 3 Schließt das Wärmeversorgungsunternehmen mit einem bisher nicht von ihm belieferten Kunden einen Liefervertrag über Wärme ab oder erhöht er seine Preise, ist es verpflichtet, dem Kunden die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermitteln.



(4) 1 Das Wärmeversorgungsunternehmen hat die Kunden im Rahmen der Vertragsverhältnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform allgemein über die Entlastung nach § 11 Absatz 1 und die Höhe des Entlastungsbetrags zu informieren. 2 Die Informationen müssen einfach auffindbar und verständlich sein, einen Hinweis auf den kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird und ungeachtet der Preisbremsen für den Kunden ein Preisvergleich lohnend sein kann. 3 Schließt das Wärmeversorgungsunternehmen mit einem bisher nicht von ihm belieferten Kunden einen Liefervertrag über Wärme ab oder erhöht er seine Preise, ist es verpflichtet, dem Kunden die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 in Textform zu übermitteln.

(5) 1 Im Fall eines Wechsels der Wärmeversorgungsunternehmen ist das bisherige Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Kunden in seiner nächsten Schlussrechnung mitzuteilen, welchen Entlastungsbetrag es zugunsten der Entnahmestelle des Kunden berücksichtigt hat und auf welchem prognostizierten Jahresverbrauch die Berechnung dieses Entlastungsbetrags beruht. 2 Der Kunde ist verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an das neue Wärmeversorgungsunternehmen weiterzugeben. 3 Wenn dem neuen Wärmeversorgungsunternehmen die Informationen nach Satz 1 nicht vorliegen, hat es als Grundlage zur Ermittlung des Entlastungsbetrags die Jahresverbrauchsprognose für die Entnahmestelle seines Kunden zugrunde zu legen.

(6) 1 Gegen den Anspruch des Kunden auf den Entlastungsbetrag darf das Wärmeversorgungsunternehmen nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen. 2 Abweichend von Satz 1 ist das Wärmeversorgungsunternehmen berechtigt, den Entlastungsbetrag mit Zahlungsrückständen des Kunden aus dem bestehenden Lieferverhältnis zu verrechnen.



§ 15 Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme


(1) 1 Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 und dem Entlastungskontingent nach § 17, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf. 2 Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der monatliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.

(2) 1 Wenn ein Kunde, eine Mitteilung nach § 22 Absatz 2 abgegeben hat, sind die dem Kunden, einschließlich seiner verbundenen Unternehmen, den Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Entlastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist. 2 Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzungen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig.

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(3) Einem Kunden, der zu einer Mitteilung nach § 22 verpflichtet ist, darf der Entlastungsbetrag erst gewährt werden, wenn er diese Pflicht erfüllt hat.

(4)
1 Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. 2 Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. 3 Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort.



(3) 1 Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. 2 Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. 3 Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort.

§ 18 Höchstgrenzen


(1) 1 Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:

1. bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurde,

a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,

b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder

c) 100 Millionen Euro;

2. bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die nicht unter Nummer 1 fallen,

a) 4 Millionen Euro oder

b) 2 Millionen Euro.

2 In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen

1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250.000 Euro und

2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300.000 Euro.

3 Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher oder Kunde im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen

1. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und

2. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere Höchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen wird.

(2) Die Entlastungssumme

1. darf nicht übersteigen

a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,

b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,

c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,

d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und

e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder Satz 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und

2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum

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a) mehr als 70 Prozent des EBITDA in den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder

b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war.

(3) 1 Wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher oder Kunden für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht überschritten werden darf. 2 Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 1 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht überschritten werden.



a) mehr als 70 Prozent des EBITDA in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder

b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war.

(3) 1 Wenn ein Letztverbraucher oder Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. 2 Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht überschritten werden.

(4) Ein Letztverbraucher oder ein Kunde gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich

1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungssumme, des Letztverbrauchers oder des Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder

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2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat.



2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist.

(5) 1 Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1

1. beträgt 150.000 Euro, solange

a) keine Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und

b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt, und

2. ergibt sich aus der Selbsterklärung nach

a) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Selbsterklärung beim Lieferanten folgenden Kalendermonats bis zur Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder

b) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.

2 Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnahmestelle zwar eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat.

(6) Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

(7) 1 EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. 2 Das EBITDA ist in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu berücksichtigen sind. 3 Die zur Ermittlung des EBITDA angewandten Grundsätze und Methoden sind stetig beizubehalten. 4 Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält.

(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen entsprechend Randnummer 53 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zusätzlich zu Beihilfen, die

1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, sofern die dort genannten Vorgaben eingehalten werden,

2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnung eingehalten werden,

3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden,

4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt werden, nur gewährt werden, soweit die Billigkeitsleistung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.



§ 19 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung


(1) Auf Antrag stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen fest:

1. dass ein Letztverbraucher oder Kunde

a) nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist,

b) nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energieintensiv ist und

c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,

2. die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes (absolute Höchstgrenze),

3. die für den Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen und der daraus resultierenden Maximalbeträge.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen:

1. die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden,

2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes durch

a) Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen im Kalenderjahr 2021 und im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2022,

b) Vorlage eines Prüfvermerks eines Prüfers zu den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Energiemengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Energieträger und Preis,

c) Vorlage des Geschäftsberichtes,

d) Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und

e) den Prüfvermerk eines Prüfers zu

aa) den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder des Kunden und

bb) Angaben zu Strommengen, Mengen leitungsgebundenen Erdgases oder Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a,

3. die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch

a) die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Kunden durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich die Prüfbehörde von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, und

b) den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum Betriebszweck und zur Betriebstätigkeit des Letztverbrauchers oder Kunden,

4. für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze, einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden, durch

a) Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen

aa) im Kalenderjahr 2021 und

bb) im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 und

b) den Prüfvermerk eines Prüfers zu

aa) den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden und

bb) Angaben zu Strommengen, Mengen leitungsgebundenen Erdgases oder Wärmemengen und den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a.

(3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers von Strom und der Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kunden verbundener Unternehmen und deren Netzentnahmestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.

(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er

1. in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten klassifiziert ist und

2. mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent seines Umsatzes oder seines Produktionswertes erzielt hat.

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(5) Die Feststellung der Prüfbehörde ergeht mit Wirkung gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für Strom.



(5) 1 Die Prüfbehörde gibt den Bescheid gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bekannt. 2 Beantragt ein Letztverbraucher oder Kunde für sich und im Namen der jeweils mit ihm verbundenen Unternehmen eine Feststellung nach Absatz 1, gilt die Bekanntgabe gegenüber dem Kunden als Bekanntgabe gegenüber den verbundenen Unternehmen.

(6) 1 Weitere Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 18 dieses Gesetzes oder § 9 des Strompreisbremsegesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag gewähren. 2 Anträge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzungen gestellt werden. 3 Die Gewährung nach Satz 1 darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung erteilt werden. 4 Im Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 finden die in § 29a Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbraucher oder Kunden nach diesem Gesetz Anwendung.

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(7) 1 Soweit sich aus der Entscheidung der Prüfbehörde eine Abweichung von der Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes ergibt, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen. 2 Nähere Vorgaben zu dem Verfahren nach Satz 1 regelt die Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 des Strompreisbremsegesetzes.



(7) Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid gegenüber dem Lieferanten auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen.

(8) 1 Sofern einem Lieferanten Umstände zur Kenntnis gelangen, die konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, ist er verpflichtet, diese Umstände der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis in Textform
zu melden. 2 Im Falle eines Letztverbrauchers nach § 7 trifft die Pflicht den Beauftragten.

(9) 1 Liegen der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte vor, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, und hat der Letztverbraucher oder Kunde noch keine Mitteilung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes gegenüber der Prüfbehörde abgegeben, so soll die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein
Verfahren nach Absatz 1 einleiten und die entsprechenden Feststellungen treffen. 2 Die Absätze 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Prüfbehörde kann bereits vor Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen absoluten und relativen Höchstgrenzen dienlich sind, bei dem entlasteten Letztverbraucher oder Kunden und bei den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie bei dessen Lieferanten anfordern; bei einem Letztverbraucher nach § 7 können diese Informationen auch bei dem Beauftragten angefordert werden. 4 Im Fall einer Aufforderung nach Satz 3 sind Letztverbraucher und Kunden, die für sich oder die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen einen Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Millionen Euro geltend machen wollen, verpflichtet, der Prüfbehörde die zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen erforderlichen Informationen nach den Absätzen 2 bis 5 unverzüglich vorzulegen.

(10) 1 Überschreitet die bislang gewährte Entlastungssumme die nach
Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze, kann die Prüfbehörde anstelle der Anordnungen nach Absatz 7 den Letztverbraucher oder Kunden und die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen auf zivilrechtlichem Weg oder durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auffordern, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren. 2 Soweit der Letztverbraucher oder Kunde oder eines der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 nachkommt, erlischt der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.

(11) 1 Weicht die nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes ab oder hat ein Letztverbraucher oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes abgegeben, ist der Letztverbraucher oder Kunde verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1
Nummer 2 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes abzugeben. 2 Kommt der Letztverbraucher oder Kunde seiner Pflicht nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, so stellen die Lieferanten, im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte, die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. 3 Im Fall des Satzes 1 ist im Bescheid nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. 4 § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 20 Jahresendabrechnung


(1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnungen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunden unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbezogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:

1. die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,

2. das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,

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3. die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers oder Kunden für die Monate, in denen er Anspruch auf Entlastungsbeträge hatte,



3. die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers oder Kunden für Lieferungen in den Monaten, in denen er Anspruch auf Entlastungsbeträge hatte,

4. das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten),

5. die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1 sowie

6. 1 im Fall des § 15 Absatz 2 den Anteil der direkt aus Erdgas oder Strom erzeugten Wärme an der Wärmelieferung in den jeweiligen Entlastungsperioden.

2 Rechnet der Lieferant gegenüber dem Letztverbraucher oder Kunden nicht auf Jahresbasis ab, sondern in kürzeren Zeitintervallen, ist der Lieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher oder Kunden nach Ablauf von zwölf Monaten eine Aufstellung nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.

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(2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder Kunden an einer Entnahmestelle am 31. Dezember 2021 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach § 22 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderung erstellen, die entnahmestellenbezogen



(1a) 1 Der Lieferant und im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte hat gegen den Letztverbraucher oder Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 19 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. 2 Der Lieferant muss den Anspruch nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltend machen, es sei denn, der Anspruch ist bereits durch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergegangen.

(2)
Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder Kunden an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder einer nach § 22 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht fristgerecht erfolgten Mitteilung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dem Letztverbraucher oder Kunden eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder nach dem Strompreisbremsegesetz zukommen lassen, die netzentnahmestellenbezogen

1. die Angaben nach Absatz 1 enthält,

2. im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem Letztverbraucher oder dem Kunden an der betreffenden Entnahmestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr 2023, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent, enthält und

3. sicherstellt, dass

a) das dem Letztverbraucher oder Kunden tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die relativen Höchstgrenzen des § 18 Absatz 2 nicht überschreitet und

b) bei Letztverbrauchern oder Kunden, die

aa) bis zum 31. März 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 2 oder eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden von dem Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge in Summe den Wert von 2 Millionen Euro nicht überschreiten,

bb) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden

aaa) gewährte Entlastungssumme den Betrag von 4 Millionen Euro in Umsetzung des Prüfvermerks des Prüfers nicht überschreitet und

bbb) von dem Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge an der betreffenden Entnahmestelle die relative Höchstgrenze des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht überschreiten oder

cc) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden

aaa) gewährte Entlastungssumme die in dem Bescheid nach § 20 ausgewiesenen absoluten Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 in Umsetzung der Vorgaben des Bescheids nicht überschreitet und

bbb) vom Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge an der betreffenden Entnahmestelle die in dem Bescheid nach § 19 ausgewiesenen relativen Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 2 nicht überschreiten.

(3) Ein Lieferant muss für eine Entnahmestelle gewährte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis spätestens 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde für diese Entnahmestelle eine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat.

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(4) 1 Soweit ein Rückforderungsanspruch des Lieferanten nach Absatz 1a durch oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, kann die Prüfbehörde gewährte Entlastungen, die die festgestellten Höchstgrenzen übersteigen, auch durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt vom Letztverbraucher oder Kunden zurückfordern. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rückforderungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden


(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen:

1. bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich

a) welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird,

b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Lieferanten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und

c) welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll,

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2. 1 unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024



2. 1 im Fall des § 19 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 19 Absatz 9 Satz 1, andernfalls unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024

a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1,

b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19,

c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der

aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist,

bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurde:

aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder

bbb) die relative Höchstgrenze nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d,

cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Doppelbuchstabe bb sichergestellt wird und

d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.

2 Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und bei dem die ihm, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist verpflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. 2 Der Prüfbehörde sind gleichzeitig mitzuteilen:

1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach

a) dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden Lieferanten und

b) dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag sowie

2. die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.

(3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Lieferanten unverzüglich zu erfolgen hat.

(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber seinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegenüber seinem Lieferanten neu bestimmen.

(5) 1 Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:

1. seine Firma und Anschrift,

2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,

3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Million Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro, 10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro, 60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,

4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und

6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

(6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen will, insbesondere

1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,

2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,

3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,

4. sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder

5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Energiemärkten zu erreichen.

(7) 1 Ein Lieferant, der Selbsterklärungen nach dieser Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüglich dem Beauftragten zu übermitteln. 2 Der Beauftragte übermittelt die von ihm erhaltenen Selbsterklärungen unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023 der Prüfbehörde.

(8) 1 Für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 Satz 1 haben, sind die Absätze 1 bis 6 sowie § 20 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Beauftragte tritt. 2 Der Beauftragte übermittelt die erhaltenen Selbsterklärungen der Prüfbehörde unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023.



§ 23 Mitteilungspflichten des Lieferanten


Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen:

1. der Prüfbehörde

a) auf Verlangen letztverbraucher- und entnahmestellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie

b) sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit Name und Anschrift,

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aa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 erfüllt hat oder



aa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat oder

bb) denen der Lieferant insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, und

2. bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,

a) das bislang an der Entnahmestelle gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,

b) den Referenzpreis, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie

c) die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährt worden sind.



§ 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren


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(1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.



(1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.

(3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwachen, dass

1. die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes

a) die nach Teil 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Entlastungen berechnen, gewähren und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 erheben,

b) ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkommen und

c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,

2. die Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen.

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes entsprechend.



§ 27 Missbrauchsverbot


(1) 1 Lieferanten ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern oder Kunden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt. 2 Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den §§ 31 und 32 einfließenden Arbeitspreise sachlich ungerechtfertigt zu erhöhen. 3 Gleiches gilt für Gestaltungen der Preissetzung oder sonstige Verhaltensweisen, die in ähnlicher Weise zu sachlich nicht gerechtfertigten, überhöhten Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen führen. 4 In Verfahren vor dem Bundeskartellamt mit Ausnahme von Bußgeldverfahren obliegt dem Lieferanten die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung der Gestaltung der Preissetzung, Preiserhöhung oder der sonstigen Verhaltensweise. 5 Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus

1. marktbasierten Preisen und Kosten, insbesondere aus vor dem 25. November 2022 geschlossenen Beschaffungsverträgen, oder

2. vom Lieferanten im regulatorischen Sinne nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteilen.

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6 Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung beruht. 7 Für Wärmeversorgungsunternehmen kann sich eine sachliche Rechtfertigung durch die Anwendung einer Preisanpassungsklausel ergeben, welche bereits am 30. September 2022 bestanden hat und den Vorgaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme entspricht.



6 Eine sachliche Rechtfertigung scheidet aus, soweit ein Anstieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und teurerer Wiederbeschaffung beruht. 7 Für Wärmeversorgungsunternehmen kann sich eine sachliche Rechtfertigung insbesondere durch die Anwendung einer Preisanpassungsklausel ergeben, welche bereits am 30. September 2022 bestanden hat und den Vorgaben des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme entspricht.

(2) 1 Das Bundeskartellamt kann einen Lieferanten, der seine Verhaltensmöglichkeiten zur Erzielung von Erstattungs- und Vorauszahlungsansprüchen im Sinne des Absatzes 1 missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, sein missbräuchliches Handeln abzustellen. 2 Es kann dem Lieferanten alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um das missbräuchliche Handeln wirksam abzustellen. 3 Es kann insbesondere

1. anordnen, dass die Erstattungen und Vorauszahlungen nach den §§ 31 und 32 von dem Lieferanten ganz oder teilweise an die Bundesrepublik Deutschland zurückzuerstatten sind sowie

2. die Abschöpfung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile des Lieferanten anordnen und dem Lieferanten die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

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4 Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 5 Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. 6 Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Lieferanten an Letztverbraucher, Kunden oder Dritte bleibt außer Betracht. 7 Maßnahmen des Bundeskartellamts nach Absatz 2 sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt werden sollen, darf 50.000 Euro nicht übersteigen. 8 Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. 9 Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. 10 §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Lieferanten gerichteten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. 11 Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen.



4 Die Höhe des Rückerstattungsbetrags und des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 5 Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen. 6 Eine Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile des Lieferanten an Letztverbraucher, Kunden oder Dritte bleibt außer Betracht. 7 Maßnahmen des Bundeskartellamts nach Absatz 2 sind als individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr, mit der die Kosten, die mit der individuell zurechenbaren Leistung verbunden sind, gedeckt werden sollen, darf 50.000 Euro nicht übersteigen. 8 Die §§ 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend. 9 Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. 10 §§ 59, 59a und 59b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auskunftsverlangen einen gegen konkrete Lieferanten gerichteten Anfangsverdacht eines missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. 11 Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung von § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen austauschen. 12 Rechtsbehelfe gegen die Abstellungsverfügungen nach Satz 2 oder die Anordnungen nach Satz 3 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1 Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. 2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 29 Arbeitsplatzerhaltungspflicht


(1) 1 Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Strompreisbremsegesetzes insgesamt Entlastungen in Höhe von über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. 2 Eine solche Beschäftigungsvereinbarung kann ersetzt werden durch

1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers oder Kunden mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages und

2. eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.

(2) 1 Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 vor:

1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder

2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.

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2 Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. 3 Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten. 4 Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. 5 § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



2 Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. 3 Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten. 4 Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. 5 Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen.

(3) 1 Im Rahmen des Abschlussberichts legt der Letztverbraucher oder Kunde, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch einen Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. 2 Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. 3 Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.

(4) 1 Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde die Mindestverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt. 2 Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:

1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förderung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entsprechen, mindestens aber 20 Prozent betragen.

2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder beim Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.

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3. 1 Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz, dem Strompreisbremsegesetz und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. 2 Die Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. 3 Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Ziele leisten. 4 Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten.

3 § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



3. 1 Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent der Summe des nach diesem Gesetz, dem Strompreisbremsegesetz und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm insgesamt erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. 2 Dabei soll die Höhe der Investition zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. 3 Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele leisten, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13; L 156 vom 9.6.2022, S. 159), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannt sind.

4.
Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten.

3 Die Rückzahlungsbeträge sind entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verzinsen, die Prüfbehörde kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen.

(heute geltende Fassung) 

§ 29a Boni- und Dividendenverbot


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(1) 1 Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. 3 Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.



(1) 1 Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable und vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. 3 Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.

(2) 1 Soweit eine variable Vergütung an eine in Absatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unternehmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. 2 Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden.

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(3) 1 Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. 2 Ein Inflationsausgleich ist zulässig. 3 Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.

(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.

(5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten.

(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.



(3) 1 Darüber hinaus darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 keinem Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung gewährt werden, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. 2 Ein Inflationsausgleich ist zulässig. 3 Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.

(4) 1 Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro bezieht, darf abweichend von Absatz 1 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 weder Boni noch andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen noch über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren. 2 Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht ausgezahlte Boni oder andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.

(5) 1 Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für das Kalenderjahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten. 2 Vor dem 1. Januar 2023 vereinbarte, beschlossene oder entstandene, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht ausgezahlte Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete Gewinnausschüttungen dürfen vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2, bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden.

(6) 1 Unternehmen können in Textform gegenüber der Prüfbehörde bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Entlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den jeweils einschlägigen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 unterliegen. 2 Im Fall der Ausübung des Verzichts nach Satz 1 sind bereits erhaltene Entlastungsbeträge, die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigen, unverzüglich zu erstatten.

(7) Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 4 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

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(8) Im Sinne dieses Paragraphen ist oder sind

1. 'Unternehmen'

a) Unternehmen nach § 2 Nummer 13, soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen,

b) verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen;

2. 'gewähren', das Versprechen, das Auszahlen, das Begründen, auch in bedingter oder sonstiger Form, und das Inaussichtstellen.

(9) Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro übersteigende Entlastungssumme entsprechend § 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 zurückzufordern, soweit die Absätze 1 bis 5 nicht eingehalten wurden.

§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten


(1) 1 Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum). 2 Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.

(2) 1 Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1 und

2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Letztverbraucher.

2 Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5 zu gewährenden Entlastungen mit ein. 3 Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. 4 Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(3) 1 Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2 und

2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Letztverbraucher.

2 Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. 3 Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(4) 1 Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

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1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und



1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und

2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Kunden.

2 Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein. 3 Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. 4 Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(5) 1 Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

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1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und



1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und

2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Kunden.

2 Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c überschritten wird. 3 Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.

(6) 1 Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus

1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und

2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für diese Kunden.

2 Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. 3 Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels.



§ 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch


(1) Ein Lieferant, der einen Vorauszahlungsanspruch nach § 32 Absatz 1 geltend machen will, hat zu dem Vorauszahlungsanspruch in Bezug auf sämtliche von ihm zu berücksichtigenden Letztverbraucher und Kunden einen Prüfantrag bei dem Beauftragten zu stellen.

(2) 1 Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten:

1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,

2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,

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3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und

4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme.



3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt,

4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme, und

5. die Anzahl der Unternehmen, auf die die Bestimmungen einer nach § 39 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung anzuwenden sind.


2 Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. 3 Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. 4 Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen.

(3) 1 Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. 2 Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern.

(4) 1 Der Beauftragte prüft den Prüfantrag auf die Identität des Lieferanten und die Plausibilität der beantragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Ergebnisbericht. 2 Der Beauftragte übermittelt dem Lieferanten und der Kreditanstalt für Wiederaufbau den Ergebnisbericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung.

(5) Der Lieferant hat zusammen mit dem Prüfantrag nach Absatz 1 einen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermittelnden Vorauszahlungsantrag bei dem Beauftragten zu stellen, der die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehenen Angaben enthalten muss.

(6) 1 Änderungen von Prüfanträgen und Vorauszahlungsanträgen hat der Lieferant gebündelt für das jeweilige Kalendervierteljahr innerhalb der Antragsfrist für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 zu übermitteln. 2 Die Änderungsübermittlung nach Satz 1 hat der Lieferant mit dem Prüfantrag und dem Vorauszahlungsantrag für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr zu verbinden, sofern für dieses Kalendervierteljahr eine Antragstellung erfolgt.

(7) 1 Wenn der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen, übermittelt der Beauftragte als Bote des Lieferanten der Kreditanstalt für Wiederaufbau über das Kreditinstitut nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 schriftlich oder elektronisch den Vorauszahlungsantrag und den Ergebnisbericht. 2 Andernfalls teilt der Beauftragte dem Lieferanten mit, dass keine Übermittlung des Vorauszahlungsantrags erfolgt.

(8) 1 Die Auszahlung soll zum jeweils ersten Bankarbeitstag des Vorauszahlungszeitraums, spätestens jedoch drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen. 2 Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor der Auszahlung von den Lieferanten die Abgabe darüberhinausgehender Bestätigungen verlangen, soweit diese für die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau erforderlich sind. 3 Im Fall von Satz 2 beginnt die Soll-Frist nach Satz 1 erst nach vollständigem Erhalt der Bestätigungen. 4 Die Vorauszahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, ausgenommen. 5 Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut, an dessen Zentralinstitut oder an das nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 benannte Zahlungskonto des Lieferanten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. 6 Ergibt sich aus einer Änderung eines Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Lieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.

(9) 1 Abweichend von Absatz 1 kann ein Lieferant für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Entlastungen nach den §§ 3, 5, 11 und 13 je einen isolierten Prüfantrag und einen Vorauszahlungsantrag stellen. 2 Diese Anträge sind bis zum 28. Februar 2023 zu stellen. 3 Abweichend von Absatz 8 Satz 1 soll die Auszahlung für das erste Kalendervierteljahr 2023 für Anträge nach Satz 1 spätestens drei Wochen nach Eingang des vollständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, frühestens aber zum 1. März 2023 erfolgen, sofern der Ergebnisbericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Auszahlung vorliegen. 4 Für die übrigen Anträge im ersten Kalendervierteljahr 2023 ist Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auszahlung frühestens zum 1. Februar 2023 erfolgen soll. 5 Im Übrigen bleiben die Vorgaben des Absatzes 8 unberührt.



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§ 37a (neu)




§ 37a Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Ein Letztverbraucher, der im Wege der registrierenden Leistungsmessung mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wird, oder ein mit Wärme belieferter Kunde, der die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, kann bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen, wenn

1. er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021

a) Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds 'Aufbauhilfe 2021' durch ein Land erhalten hat, oder,

b) Versicherungsleistungen erhalten hat, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds 'Aufbauhilfe 2021' nach Buchstabe a entgegenstehen,

2. er nachweist, dass sein Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der von dem zuständigen Messstellenbetreiber oder dem Wärmeversorgungsunternehmen an seinen Entnahmestellen für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als sein Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde,

3. er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 2 voraussichtlich nicht überschreiten; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

4. sein zusätzlicher Entlastungsbetrag nach Absatz 2 den Betrag von 10.000 Euro überschreitet und

5. im Rahmen der Gewährung des zusätzlichen Entlastungsbetrages die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

2 Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 hat bei Antragstellung durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides der zuständigen Landesbehörde bei der Prüfbehörde zu erfolgen. 3 Soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des Bescheides.

(2) 1 Der zusätzliche Entlastungsbetrag nach Absatz 1 wird für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme getrennt ermittelt, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 für den betreffenden Energieträger jeweils vorliegen. 2 Der zusätzliche Entlastungsbetrag ergibt sich als Produkt aus der originären Entlastungssumme nach Satz 3, der Höhe des Ausgleichfaktors nach Satz 4 und dem Anpassungsfaktor nach Satz 5. 3 Die originäre Entlastungssumme ist die Summe der dem Letztverbraucher oder Kunden bis zum Ablauf des 31. August 2023 durch den Lieferanten an allen seinen Entnahmestellen nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge. 4 Der Ausgleichfaktor beträgt 1,5. 5 Der Anpassungsfaktor entspricht der Differenz, die sich rechnerisch ergibt, wenn der an allen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder des Kunden gemessene Verbrauch im Kalenderjahr 2019 durch den an allen diesen Entnahmestellen gemessenen Verbrauch im Kalenderjahr 2021 dividiert wird und sodann von dem sich hieraus ergebenden Quotienten der Wert 1 abgezogen wird.

(3) 1 Der Antrag auf Erstattung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags kann ab dem 1. September 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 bei der Prüfbehörde gestellt werden. 2 Die Prüfbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berechnet die Höhe des Anspruches auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag nach Absatz 2 und setzt den Anspruch fest. 3 Die Prüfbehörde übermittelt dem Antragsteller unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, das Ergebnis der Prüfung.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 muss die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und 3 enthalten und im Antrag sind insbesondere folgende Angaben zu machen:

1. die IBAN eines auf den Namen des Antragstellers laufenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz und Niederlassung in Deutschland,

2. die Höhe der originären Entlastungssumme nach Absatz 2 Satz 3,

3. die Höhe des beantragten zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 3,

4. die Höhe der jeweiligen Verbräuche und Minderverbräuche für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme in den Jahren 2021 und 2019 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

5. alle erhaltenen Rechnungen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme im Entlastungszeitraum bis zum Ablauf des 31. August 2023 sowie in den Jahren 2021 und 2019,

6. die Erklärung, dass die vorgelegten Rechnungen nach Nummer 5 vollständig sind,

7. die Erklärung, dass die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entlastungssumme voraussichtlich nicht überschritten wird; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,

8. eine Liste aller mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach

a) dem die jeweiligen Entnahmestellen beliefernden Lieferanten und

b) dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach diesem Gesetz bis zum Ablauf des 31. August 2023 erhaltenen Entlastungsbetrag, und

9. die sonstigen von der Unternehmensgruppe des Antragstellers erhaltenen Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.

(5) 1 Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit seinem Antrag alle für die Ermittlung des zusätzlichen Entlastungsbetrags erforderlichen Informationen und Nachweise zu übermitteln. 2 Die Prüfbehörde kann zur Plausibilisierung erforderliche zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zu den vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen sowie Fristen, festzulegen.

(7) 1 Die Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt gemeinsam für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sowie für Strom nach § 12b des Strompreisbremsegesetzes durch die Prüfbehörde. 2 Die Prüfbehörde veranlasst die Auszahlung durch die Bundeskasse. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Zahlungsverfahrens festzulegen.

(8) 1 Der zusätzliche Entlastungsbetrag ist von der Prüfbehörde zurückzufordern, wenn der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach § 22 Absatz 2 nicht nachkommt. 2 Sofern der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach § 22 Absatz 2 nachkommt, hat er den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 liegt, auf Aufforderung der Prüfbehörde bis zur Höhe der nach dieser Vorschrift gewährten zusätzlichen Entlastung zurückzuzahlen.

§ 38 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart,

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2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt,

3. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

4. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Arbeitspreis erhöht.



2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 5, oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt oder vereinbart,

3. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Brutto-Beschaffungskosten erhöht oder

5. entgegen § 37a Absatz 4 Nummer 8 oder Nummer 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

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2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und,



2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und,

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

(3) 1 Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als

1. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 8 Prozent,

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2. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent oder



2. zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent oder

3. zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent

des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. 2 Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. 3 Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.

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(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Prüfbehörde und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundeskartellamt.



(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 die Prüfbehörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1a des Strompreisbremsegesetzes hierfür bestimmte Bundesbehörde und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundeskartellamt.

(5) 1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 verjährt in fünf Jahren. 2 Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f, die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3, die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 3 Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften.

(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes können Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

(7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen,

1. die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen juristischen Person verbundene Unternehmen waren und auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben,

2. die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 6 werden oder

3. die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).

(8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 entsprechend anzuwenden.

(9) 1 Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstreckung des Haftungsbetrags nach Absatz 7 gelten die Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung einer Geldbuße entsprechend. 2 Für die Verjährungsfrist gilt das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht entsprechend. 3 § 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7 beginnt.

(10) Sofern gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen eines Unternehmens wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.



§ 39 Verordnungsermächtigung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; insbesondere kann sie

1. die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16, des Entlastungskontingents nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach § 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und Anlage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich ist, und

2. die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln.

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(2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des § 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann. 2 Die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Anwendung findet. 3 Die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen. 4 Die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten. 5 Insbesondere kann die Anpassung so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt.



(2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des § 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann. 2 Die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Anwendung findet. 3 Die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen. 4 Die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten. 5 Insbesondere kann die Anpassung so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt.

(3) 1 Die Rechtsverordnungen auf Grund der Absätze 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 2 Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. 3 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 4 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.



Anlage 1 (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten


1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage ist oder sind

'kMk(g)' die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers oder Kunden im gesamten Entlastungszeitraum

'kMk(m)' die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum

't(m)' der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher oder Kunde auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat

't(g)' der gesamte zusammenhängende Entlastungsbetragszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat

'ref(g)' der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021

'ref(m)' der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021

'p(t(m))' der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgereinheit im monatlichen Entlastungsbetragszeitraum in Cent/Energieträgereinheit

'p(ref(m))' der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen dem p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent/Energieträgereinheit

'q(ref(m))' die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 Prozent zu begrenzen ist1)

2. Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten

Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:

Februar 2022 - August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) - p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m))

September 2022 - Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) - p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7))

vorherige Änderung

Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) - p(ref(m)) x 1,5 > 0:



Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) - p(ref(m)) x 1,5 > 0):

kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m März 22) + [ ...] + kMk(m Dez. 23)


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1) Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen.